Ein Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens gibt es nicht. Die Bußgeldstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle notwendigen Schritte.
Die anzeigende Person (Zeugin/Zeuge) erhält grundsätzlich keine sich auf den Ausgang oder auf den Bearbeitungsstand des Verfahrens beziehende Rückmeldung.

Verstöße im fließenden Verkehr (z. B.: Unfall, Straftat) müssen bei der Polizei angezeigt werden.

Netzwerkpartner

Belgern
 Brandenburg
 Burg
 Calbe
 Gardelegen
 Haldensleben
 Neustadt
 Nordhausen
 Oebisfelde
 Perleberg
 Ploetzky

Tangermünde - OT Buch

 Prenzlau
 Stendal
 Zerbst