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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Handels- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erhalten auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine eigenständige Nummer, die der Unternehmer  zusätzlich zur der vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer erhält. Sie ist wichtig für die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt.

Unternehmer benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie

  • Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern (innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Absatz 1 Nummer 1 lit. b) UStG in Verbindung mit § 6a UStG, § 18a Abs. 6 UStG) oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwerben,
  • Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG ausführen (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte),
  • steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers in Anspruch nimmt.

Das BZSt  erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Unternehmer kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich oder online über das Internet beim BZSt beantragen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Die Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das BZSt erfolgt ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des Unternehmers.




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