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Einsicht ins Bußgeldverfahren beantragen
Zuständigkeit
Rechts- und Ordnungsamt
Stadt Haldensleben
Markt 20-22
Rathaus
D-39340 Haldensleben
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+49 3904 479 2101
Fax
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+49 3904 479 2199
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Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn eine schwere Ordnungswidrigkeit vorliegt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.

Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren finden grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. Bußgelder haben in der Regel eine Höhe von mindestens 40,00 Euro. Ein entsprechender bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister verbunden.

Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

Anhörungsbogen:

  • wird immer dem Fahrzeughalter zugesandt
  • es wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern
  • Führer des Fahrzeuges kann benannt werden (z.B. bei Firmenwagen)

Zahlung:
Bei Einverständniserklärung zum Vorwurf besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche.


Rechtsanspruch im Rahmen der Anhörung:

  • kein Rechtsanspruch auf eine Rückäußerung
  • Die Verwaltungsbehörde kann ohne eine weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen.

Bußgeldbescheid:

  • Festsetzung der Geldbuße
  • Erhebung der Gebühren, Auslagen nach Ordnungswidrigkeitsgesetz
  • Betroffener kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst ist der Bescheid mahn- und vollstreckbar.

Vollstreckung:

  • bei fehlender Reaktion: Vollstreckung bis zur Pfändung

  • bei fristgerechtem Einspruch, wird nochmals geprüft




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