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Bestand von besonders geschützten Wirbeltieren oder von Amerikanischen Bibern, Schnappschildkröten, Geierschildkröten oder Grauhörnchen melden

Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders bzw. streng geschützten Arten haben gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen unverzüglich schriftlich in Form einer Meldetabelle anzuzeigen. Dabei sind die nummerierten Kopien aller artenschutzrechtlichen Nachweisdokumente mitzusenden.

Davon ausgenommen sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten. Wirbellose Tiere wie Vogelspinnen und Skorpione unterliegen nicht der Meldepflicht. Zu den besonders geschützten Arten gehören unter anderem der überwiegende Teil der Exoten, wie z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen neben den Greifvögeln auch alle übrigen europäischen Vogelarten dazu. Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz möglich.

Die Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Freistellung vom Genehmigungserfordernis bei der Ein- und Ausfuhr.




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